LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Material und Montage Stahl - Die VS Treppe verfügt über eine Stahlunterkonstruktion, gefertigt aus Stahlrechteckrohren. Diese ist mit einer Transportschutzfarbe versehen. Die Wirksamkeitsdauer dieses Grundschutzes beträgt maximal drei Monate ab vereinbartem Liefertermin. Bei Montage der Stahlunterkonstruktion werden Leihnotstufen (Baustufen) für die gesamte Bauzeit aufgebracht, sodass die Treppe als Bautreppe genutzt werden kann. Treppenanlagen mit Austritt zur Decke (ohne Austrittstufe) werden im Bereich der Wangen mit einer sichtbaren Ankerplatte befestigt. Diese kann bei eines zu geringen Decken- und/oder Estrichaufbaus überstehen. Es handelt sich hierbei um ein notwendiges Bauteil, sodass Reklamationen bezüglich optischer Beeinträchtigungen nicht anerkannt werden. Bei verzinkten Stahlteilen werden die Schweißnähte wenn nötig mit Kaltzinkanstrich nachbehandelt. Ein statischer Nachweis für unsere Treppenanlagen wird gegen Berechnung erstellt.
Material und Montage Holz - Holz ist ein Naturprodukt, Farb- und Strukturunterschiede sind bei Massivhölzern nicht zu vermeiden. Nach DIN 68368 der Güteklasse II werden Naturhölzer unsortiert, naturbunt und mit holzüblichen Farbeinschlüssen sowie gesunden, festgewachsenen Ästen hergestellt. Diese naturüblichen Unterschiede stellen keinen Reklamationsgrund dar. Abweichungen gegenüber gezeigten Holzmustern sind unumgänglich. Auch durch Oberflächenbehandlungen mit Beizen und Ölen können vorwiegend an Stoß- und Stirnkanten ausgeprägte Schattierungen entstehen. Auch die Lamellenbreiten können voneinander abweichen. Hohe Temperaturschwankungen können Schäden (z.B. Rissbildungen) am Holz hervorrufen. Daher empfehlen wir ein ausgewogenes Raumklima von ca. 20 °C, eine Luftfeuchtigkeit von ca. 55 % sowie eine regelmäßige Luftbefeuchtung während der Wintermonate. Die Montage der Stufen und Handläufe erfolgt nach schriftlicher Terminvereinbarung. Handläufe werden mit speziellen Befestigungsmaterialien angebracht. Bei Leichtbauwänden (z.B. Gipskartonwänden) sind bauseits Verstärkungen anzubringen.
Leistungsbedingungen
Auftragserteilung - Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und gilt als erteilt, wenn er von beiden Vertragspartnern schriftlich bestätigt wurde. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und mündliche Nebenabreden.
Pflichten während der Bauzeit - Bei Aufmaß der Treppenanlage müssen die genauen Belaghöhen feststehen und bauseits verbindlich angegeben werden. Auch verdeckte Rohr- und Elektroleitungen, die sich im Bereich des Treppenhauses befinden, sind vom Auftraggeber deutlich kenntlich zu machen. Für die Montage (Befestigung) der Treppenanlage auf dem Estrich bzw. Fertigbelag muss seitens des Auftraggebers die Voraussetzung für die Lastaufnahme geschaffen werden, d.h. ein entsprechender Unterbau muss vorhanden sein und ein Nachweis hierüber erbracht werden. Sollte dies nicht der Fall sein, melden wir Bedenken dahingehend an, dass es bei der Montage z.B. zu Rissen im Estrich und Bodenbelägen kommen kann. Für den Schutz gegen Rost hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Gleiches gilt für die endgültige Entfettung, Grund- und Zwischenbeschichtung und Ausspachtelung von Unebenheiten. Auftretende Abschürfungen am Rostschutz während der Bauphase sind bauseits nachzubehandeln. Die Endlackierung hat bauseits vor Montage der Stufen und Handläufe zu erfolgen. Im Falle von beim Einbau der Treppenanlage bereits verputzten Wänden sind Wandanker sowie die Aussparung für ein Montagegerüst vom Auftraggeber auf seine Kosten nach zu putzen. Die Bautreppen genügen auf Grund der nicht optimalen Passform der Baustufen nicht den Anforderungen an eine fertige Treppe. Nach Montage der Bautreppen obliegt die Wartungs-, Unterhalts- und Verkehrssicherheitspflicht ausschließlich dem Auftraggeber. Die Bautreppe ist daher stets vorsichtig zu begehen. Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen. Schweißnähte dürfen bauseits nicht nachgearbeitet werden. Treppenkonstruktionen und Geländer dürfen nicht als Gerüstbau bzw. Halterung für ziehende oder drückende Lasten verwendet werden. Eventuell entstehende Differenzen bei Anschlüssen an Wänden und Decken zur Treppenkonstruktion sind vom Auftraggeber zu schließen. Etwaige Kosten, die durch eine eventuelle Behinderung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Nachputz– und Reinigungsarbeiten sowie sonstige kleine Schäden sind vom Bauherrn auf seine Kosten zu beseitigen. Dies beinhaltet auch das Schließen der Montagepunkte und der montagebedingten Abstände im Wand-, Boden- und Deckenbereich. Der Bauherr hat für unentgeltlichen Baustrom (16 Amp) und entsprechende Anschlussmöglichkeiten in einem Umkreis von maximal 15 m zu sorgen.
Geschäfts- und Lieferbedingungen
Haftung - Im Falle eines schon so weit fortgeschrittenen Bautenstands, bei dem mit Beschädigungen an z.B. Bodenbelägen, Fußbodenheizung, Wänden, Türen oder Fenstern, gerechnet werden muss, melden wir für die Montage Bedenken an und schließen jegliche Haftung aus. Die Einlagerung des bestellten Materials über den vereinbarten Liefertermin hinaus, geschieht auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Für die Einlagerung in unserem Haus oder auf der Baustelle, die durch von uns nicht zu verantwortende Gründe geschieht. für Verzug oder Unmöglichkeit, die insbesondere auf Betriebsstörungen, Streik, Kriegswirren, Rohstoffmangel, höhere Gewalt, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Rohstoffpreiserhöhung oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umständen beruht, übernehmen wir keine Haftung. Eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist hier ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei unseren Lieferanten eintreten. In diesen Fällen ist uns zur Vertragserfüllung eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
Zahlungsbedingungen - Für die zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss (Planung, Aufmaß, Materialvorhaltung, Baustellenwesen, Beratungskosten) sind bei Auftragserteilung 20 % der Auftragssumme sofort, spätestens jedoch nach 7 Tagen fällig. Bis zur vollständigen Zahlung der 1. Abschlagsrechnung können wir keine weiteren Leistungen erbringen. Nach Montage der Treppenkonstruktion sind 40 % der Auftragssumme nach 7 Tagen fällig. Bis zur vollständigen Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellten Leistungen, können wir einen Einbau der Stufen und Handläufe verweigern. Bei nicht fristgerechter Zahlung verlängern sich die Lieferfristen. Dieses Zurückbehaltungsrecht nehmen wir auch dann in Anspruch, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen aus anderen Forderungen in Verzug ist. Nach Fertigstellung erhält der Auftraggeber die Schlussrechnung. Diese ist innerhalb von 7 Tagen zu begleichen. Zahlungen haben ausschließlich an unsere Firma sowie bargeldlos zu erfolgen. Für den Fall, dass eine Montage aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfinden kann, sind wir berechtigt, die Materialkosten sowie die Fehlfahrt / den Ausfalltag in Rechnung zu stellen. Bei Serienbauvorhaben kalkulieren wir die Fertigung / den Einbau der Rohbautreppe und der Fertigstufen in einer geschlossenen Serie von mindestens 2 Häusern. Sollte dies aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, nicht möglich und eine Einzelfertigstellung nötig sein, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist nur dann möglich, wenn diese zwischen den Parteien unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Preisstellung - Sämtliche Angebotspreise sind freibleibend und gelten für die Dauer der vereinbarten Frist, längstens jedoch 6 Monate. Sofern die Lieferung / Leistung nicht innerhalb von weiteren 6 Monaten nach Auftragserteilung zur Ausführung gekommen ist, sind wir berechtigt, eventuell erfolgte Preiserhöhungen in vollem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben. Dies gilt auch für (Mehr-)Leistungen, für die keine festen Preise vereinbart sind. Es wird die am Tage der Abnahme gültige MwSt. in Rechnung gestellt.
Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung - Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die bei der Veräußerung der Vorbehaltsware an Dritte entstehenden Forderungen gelten in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als vom Auftraggeber an uns vorausabgetreten. Bauen wir die Ware im Auftrag des Kunden in ein ihm gehörendes Hausgrundstück ein und verlieren wir unser Eigentum (z.B. § 946 BGB), so tritt der Kunde bereits mit dem Einbau für den Fall des Verkaufs des Hausgrundstücks den Teil seines Kaufanspruches, der unserer Werklohnanforderung entspricht, gegen den Dritten an uns ab. Erfolgt der Einbau unserer Ware im Auftrag des Kunden bei einem Dritten und verlieren wir da Eigentum durch Einbau z.B. § 946 BGB) tritt der Kunde schon jetzt seinen gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht erwachsenen Anspruch in dem Betrag an uns ab, der der Höhe unserer Werklohnanforderung entspricht. Die Forderungsabtretungen dienen zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche. Sie erlöschen bei Zahlung unserer Gesamtforderung. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder bestehen Bedenken an seiner Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlbereitschaft, sind wir berechtigt, die Zession offen zu legen. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, Auskunft zu erteilen, an wen Vorbehaltsware verkauft worden ist, oder welche Forderungen gegen wen in welcher Höhe an uns abgetreten wurden. Die Auskunftspflicht umfasst sämtliche zur Realisierung erforderlichen Umstände und die Herausgabepflicht der entsprechenden Unterlagen in Abschrift.
Mängel - An den von uns gelieferten Treppenanlagen festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen, schriftlich, wenn möglich mit Bilddokumentation, anzuzeigen. Spätere Beanstandungen sind in diesem Fall ausgeschlossen und werden von uns nicht anerkannt. Im Falle eines durch uns anerkannten Mangel behalten wir uns das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor.
Rissbildungen von bis zu 5 cm werden ausgewachst und stellen keinen Reklamations- oder Minderungsgrund dar. Wir sind berechtigt die Beseitigung anerkannter Mängel zu verweigern, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht in Höhe der erbrachten Leistung nicht nachkommt.
Gerichtsstand und Sonstiges - Soweit die Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, ist für alle Streitigkeiten ausschließlich das Amtsgericht Langenfeld bzw. das Landgericht Düsseldorf vereinbart. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.